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Fischen am Zürichsee: Freiangelrecht, Fischarten und Patente

Autorenbild: Christoph Bachmann
Christoph Bachmann
vor 18 Stunden
10 Min. Lesezeit

Der Bob-Olympiamedaillengewinner Michael Vogt hat am Zürichsee 800 Franken Busse bezahlt. Der Grund war kein spektakulärer Verstoss: «Ich hatte einen falschen Köder an der Angel, die Seepolizei kam vorbei», sagte er dem Tages-Anzeiger (Tages-Anzeiger, 2026). Das ist ein Medienbericht und keine amtliche Bussenordnung. Trotzdem zeigt der Fall das Problem sauber: Am Zürichsee fischen darfst Du ohne Patent, aber nur mit ganz bestimmten Geräten und Ködern.


Hier findest Du die Regeln 2026 direkt aus den Merkblättern des Kantons Zürich: Freiangelrecht, Schonzeiten, Mindestmasse, Fanglimiten, Zeitfenster, Patentpreise und die belegten Uferstellen.

«Am Zürichsee fischen darfst Du ohne Patent vom trockenen Ufer: eine Rute, ein natürlicher Köder, ein Einfachhaken ohne Widerhaken. Erlaubt ist das im Sommer von 04.00 bis 23.00 Uhr, sonst von 05.00 bis 22.00 Uhr. Hecht, Zander und Egli haben hier weder Schonzeit noch Mindestmass. Für Boot und Kunstköder brauchst Du ein Patent.»


Zürichsee fischen unter dem Freiangelrecht: was ist erlaubt?

Erlaubt ist das Angeln vom Ufer aus, ohne Patent und ohne Sachkundenachweis. Das Freiangelrecht gilt für alle Personen. Wörtlich heisst es im Merkblatt: «Das Freiangelrecht im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee berechtigt zur Ausübung der Angelfischerei vom trockenen Ufer aus mit einer Angelrute oder Schnur mit einem einzigen Köder mit einem Einfachhaken ohne Widerhaken» (Merkblatt Freiangelfischerei, Juni 2026).


Der Rest des Satzes ist genauso wichtig. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen. Köderfische sind ausdrücklich ausgenommen, Fliegen dürfen höchstens Hakengrösse 8 haben.


Zwei Wörter entscheiden über sehr viel: «trockenes Ufer». Waten fällt nicht unter das Freiangelrecht, Fischen vom Boot ebenso wenig. Und ein Detail, das kaum jemand kennt: Freianglerinnen und Freiangler haben kein Uferbegehungsrecht. § 9 Abs. 3 des Fischereigesetzes hält fest, dass dieses Recht ihnen nicht zusteht (Auszug Fischereivorschriften, gültig ab 1.1.2026). Fremde Ufergrundstücke darfst Du zum Angeln also nicht betreten, öffentlich zugängliche Abschnitte schon.


Ein Mindestalter ist fürs Freiangeln nicht vorgeschrieben. Das Merkblatt nennt keines, die Zehnjahresgrenze gilt nur für den Erwerb einer Fischereiberechtigung. Kinder dürfen im Rahmen des Freiangelrechts also mitfischen.


Und die allgemeinen Vorschriften? Die gelten voll: «Die allgemeinen Fischereivorschriften (insbesondere Schonzeiten, Fangmindestmasse und Fangzahlbeschränkungen) gelten auch für die Freiangelfischerei.» Dazu kommen die Tierschutzvorschriften mit Betäubungsschlag auf das Genick und anschliessendem Kiemenschnitt. Die komplette Ausrüstungs- und Tierschutz-Checkliste fürs Fischen im Zürichsee ohne Patent haben wir separat aufgeschrieben, inklusive Massband, Fischtöter und korrektem Ablauf am Wasser.


Was du tun willst | Ohne Patent erlaubt | Patent nötig


Eine Rute mit Naturköder vom trockenen Ufer | ja | nein


Zweite Rute oder Schnur | nein | ja


Kunstköder (Gummifisch, Wobbler, Blinker) | nein | ja


Einfachhaken mit Widerhaken | nein | ja, zusätzlich Sachkundenachweis


Köderfisch als Köder | nein | ja


Fischen vom Boot | nein | ja


Schleppangelfischerei | nein | ja


Echolot oder Fischortungsgerät | nein | ja


Watend fischen | nein | ja


Quelle: §§ 10, 12 und 13 der Ausführungsbestimmungen im Auszug Fischereivorschriften, gültig ab 1. Januar 2026.


Was funktioniert also beim Angeln am Zürichsee ohne Patent? Posenangeln und Grundangeln mit Wurm, Made, Fischfetzen oder Lebensmitteln wie Mais. Dazu die künstliche Fliege. Eine Rute, ein Köder, ein Einfachhaken ohne Widerhaken, mehr geht nicht. Wie Du eine saubere Posenmontage aufbaust, zeigen wir Schritt für Schritt im Beitrag zum Posenangeln in der Schweiz.


Welche Zielfische sind am Zürichsee geregelt?

Die angelbar geregelten Zielfische sind Forelle und Seeforelle, Seesaibling, Felchenartige, Hecht, Zander und Egli. Die Äsche ist ganzjährig geschützt. Der Seesaibling, im Zürcher Sprachgebrauch Rötel, kommt von den drei grossen Zürcher Seen nur hier vor (Merkblatt Fanglimiten, Januar 2026).


Bei den Felchen wird es spannend. Im Zürichsee leben mehrere eigenständige Felchenarten nebeneinander: Häglinge oder Albeli, Schweber und Sandfelchen. Deshalb sprechen die Vorschriften nicht von «Felchen», sondern von «Felchenartigen». Die Tagesfanglimite von 10 Stück gilt für alle zusammen, nicht pro Art.


Welche Arten sonst noch im See leben, von den heimischen Kleinfischen bis zu den eingewanderten Arten, steht ausführlich im Überblick zu den Fischarten des Zürichsees.


Warum die bekannte Zürcher Schonzeiten-Tabelle für den Zürichsee nicht gilt

Achtung, hier liegt der häufigste Fehler: Die allgemeine Zürcher Schonzeiten-Tabelle, die Du im Netz auf Seite eins der Suchergebnisse findest, gilt für Pachtreviere und nicht für den Zürichsee. Sie beruht auf einem Vorschriften-PDF mit Stand 1. Januar 2015. Wer sie auf den See überträgt, liegt in mindestens drei Punkten falsch.


Erstens die Forelle. Die verbreitete Tabelle nennt «1. Oktober bis Ende Februar». Am Zürichsee endet die Schonzeit am 25. Dezember. Zweitens die Äsche: dort «1. Februar bis 30. April», im Zürichsee ist sie ganzjährig geschützt. Drittens der Hecht: dort «1. März bis 30. April», im Zürichsee gibt es für ihn überhaupt keine Schonzeit.


Der Grund ist simpel. Der Zürichsee wird nicht vom kantonalen Standardregime erfasst, sondern von den Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee. Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee hat sie am 16. Juni 2025 geändert, in Kraft seit dem 1. Januar 2026 (Beschluss der Fischereikommission, 2025).


Für den Zürichsee gelten seit dem 1. Januar 2026 eigene Ausführungsbestimmungen. Forellen sind vom 1. Oktober bis 25. Dezember geschont, die Äsche ganzjährig, und Hecht, Zander und Egli haben weder Schonzeit noch Mindestmass. Die allgemeine Zürcher Schonzeiten-Tabelle, die im Netz kursiert, gilt für Pachtreviere und nicht für den See (Merkblatt Fanglimiten, Januar 2026).


Merk Dir die Faustregel: Für den Zürichsee zählt nur das Merkblatt des Kantons mit Stand Januar 2026. Alles andere ist im besten Fall ungenau.


Schonzeiten, Mindestmasse und Fanglimiten: die Regeln 2026 im Überblick

Die verbindlichen Regeln fürs Fischen im Zürichsee stehen im Merkblatt Fanglimiten, Fangmindestmasse und Schonzeiten der Fischerei- und Jagdverwaltung, Stand Januar 2026. Die folgende Tabelle stellt die Zürichsee-Werte den Werten für Greifen- und Pfäffikersee gegenüber. Der Unterschied ist grösser, als die meisten annehmen.


Art | Schonzeit Zürichsee | Mindestmass Zürichsee | Tagesfanglimite Zürichsee | Greifen- und Pfäffikersee zum Vergleich


Forelle | 01.10. bis 25.12. | 40 cm | 4 Stück | gleiche Schonzeit, 40 cm, aber nur 2 Stück


Seesaibling (Rötel) | 01.10. bis 25.12. | 25 cm | 5 Stück | kommt nur im Zürichsee vor


Felchenartige | 20.11. bis 31.12. | 25 cm | 10 Stück | gleiche Schonzeit, 25 cm, 10 Stück


Äsche | ganzjährig geschützt | entfällt | entfällt | kommt im Greifen- und Pfäffikersee nicht vor


Hecht | keine | keines | 5 Stück | 01.03. bis 30.04., 45 cm, 5 Stück


Zander | keine | keines | keine | 01.04. bis 31.05., 40 cm, keine Limite


Egli | keine | keines | 50 Stück | kein Mindestmass, 50 Stück


Quelle: Merkblatt Fanglimiten, Fangmindestmasse und Schonzeiten, Kanton Zürich, Januar 2026.


Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Nimm ein Massband mit, auch wenn Du auf Hecht oder Egli fischst: Die Forelle beisst schneller, als Dir lieb ist.


Am Greifensee sieht die Sache beim Hecht komplett anders aus, dort gelten eine Schonzeit vom 1. März bis 30. April und ein Mindestmass von 45 cm. Alle Details dazu stehen im Guide zum Fischerpatent Greifensee. Warum der Hecht im Zürichsee anders behandelt wird als im übrigen Kanton, erklärt unser Beitrag zur Hechtschonzeit im Kanton Zürich 2026.


Karpfen und Wels tauchen in den Vorschriften für den Zürichsee gar nicht auf. In den offiziellen Vorschriften für den Zürichsee sind für Karpfen und Wels weder Schonzeit noch Mindestmass festgelegt. «Frei» sind sie deswegen nicht: Tierschutzrecht und die Pflichten der Patentinhaber gelten weiter.


In allen Gewässern ganzjährig geschont sind ausserdem die Arten nach Anhang 1 VBGF, darunter Aal, Nase und Bitterling sowie Rundmäuler wie das Bachneunauge. Fängst Du eine solche Art, geht sie sofort zurück.


Drei Punkte zum Umgang mit dem Fang, alle aus dem Vorschriftenauszug 2026: Untermassige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind sofort, sorgfältig und mit nassen Händen zurückzusetzen. Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet. Und Catch and Release ist in der Schweiz verboten, Art. 23 Abs. 1 Bst. a der Tierschutzverordnung untersagt «das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen».


Was hat sich am 1. Januar 2026 geändert?

Die Fischereikommission hat am 16. Juni 2025 mehrere Paragrafen der Ausführungsbestimmungen geändert, in Vollzug seit dem 1. Januar 2026. Die Änderungstabelle der publizierten Fassung listet sie einzeln auf (Gesetzessammlung SG, sGS 854.351.3, Stand 01.01.2026).


Das sind die Punkte, die Dich am Wasser betreffen:

  • Die Äsche ist weiterhin bis 2029 ganzjährig geschützt

  • «Felchen (alle Rassen)» heisst in den Vorschriften neu «Felchenartige».

  • Die Tagesfanglimite für den Seesaibling wurde von 10 auf 5 Stück gesenkt.

  • Neu eingefügt in § 15 Abs. 2: «Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.»

  • Köderfischfang mit Reuse oder Köderfischflasche ist nur noch Patentinhabern erlaubt, das Senknetz ist verboten.

  • Anhang V ist ganz neu und sperrt 13 Bachmündungen zeitlich für die Fischerei.

  • Das Freiangelrecht in § 10 wurde neu formuliert, aber nicht angetastet.


Kantonsweit bleibt der Äschenfang bis zum 30. September 2029 verboten, das Verbot wurde mehrfach verlängert (Kanton Zürich, Fischerei, 2026). Für den Zürichsee spielt das kaum eine Rolle, weil die Äsche dort ohnehin ganzjährig geschont ist.


Fischen am Zürichsee: Zeiten und gesperrte Zonen

Nachtangeln ist am Zürichsee nicht erlaubt. Das Merkblatt Januar 2026 formuliert es als Verbot: «Die Fischerei im Zürichsee ist verboten: während der Sommerzeit von 23.00 bis 04.00 Uhr, während der übrigen Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr.» Das gilt für Patentfischer und Freiangler gleichermassen.


Umgekehrt gelesen heisst das: Sommerzeit von 04.00 bis 23.00 Uhr, Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr. Wer im Januar um sechs am Wasser stehen will, wartet also noch eine Stunde. An den drei anderen Freiangel-Seen gibt es diese Beschränkung nicht. Am Pfäffikersee und am Greifensee besteht keine zeitliche Beschränkung, und dasselbe Freiangelrecht ohne Zeitfenster gilt am Türlersee.


Seit dem 1. Januar 2026 ist die Fischerei in einem Radius von 100 Metern um dreizehn Bachmündungen des Zürichsees vom 16. November bis 31. Januar verboten, see- und uferseitig. Betroffen sind unter anderem der Hornbach, die Dorfbäche von Küsnacht, Erlenbach und Meilen, der Linthkanal und die Jona (Anhang V der Ausführungsbestimmungen, eingefügt 16.06.2025).


Die vollständige Liste: Hornbach/Wehrenbach, Dorfbach Küsnacht, Dorfbach Erlenbach, Dorfbach Meilen, Aabach Horgen, Meilibach Horgen, Feldbach Hombrechtikon, Linthkanal, Jona, Wagnerbach, Aabach Schmerikon, Spreitenbach und Sarenbach. Hintergrund ist der Schutz der aufsteigenden Seeforellen.


In der Stadt Zürich kommt eine eigene Verfügung dazu, datiert auf den 25. Januar 2019 und im Vorschriftenauszug 2026 unverändert abgedruckt. Von der Quaibrücke und aus der Unterführung darunter ist jeglicher Fischfang verboten. Beim Bürkliplatz von der Quaibrücke bis zur Blumenuhr und weiter bis zur Badi Utoquai ist die Uferfischerei in der Sommerzeit nur von 04.00 bis 09.00 Uhr gestattet, in der übrigen Zeit von 05.00 bis 09.00 Uhr.


Zwei weitere Regeln gehören in denselben Abschnitt. Das Betreten von Fachanlagen und geschlossenen Beständen von Uferpflanzen zur Fischereiausübung ist verboten. Und zu ausgelegten Berufsfischerei-Netzen hältst du 50 Meter Abstand, die Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht.


Ein See, drei Kantone: wo gilt Dein Patent wirklich?

Das Zürcher Seenpatent deckt den ganzen Zürichsee ab, inklusive st. gallischem und schwyzerischem Teil. Das günstigere Patent für einen See gilt nur im zürcherischen Teil: Wer damit vor Rapperswil oder vor Pfäffikon SZ fischt, ist nicht berechtigt. Die Fangregeln sind dagegen auf dem ganzen See identisch (sGS 854.351.3, § 11, Stand 01.01.2026).


Die Einordnung dazu: Der See wird über ein Konkordat der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen einheitlich geregelt, gestützt auf die Übereinkunft vom 10. September 1993. Erlassbehörde ist die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee.


Schonzeiten, Mindestmasse, Tagesfanglimiten, Fischereizeiten und das Freiangelrecht gelten deshalb überall gleich, am Zürcher Ufer wie am Schwyzer oder St. Galler, inklusive Obersee. Kantonale Unterschiede gibt es in diesen Punkten schlicht nicht.


Bei den Patenten sieht es anders aus. Jeder Kanton gibt Ufer- und Bootspatente für sein eigenes Gebiet ab, dazu kommt das Jahres-Zusatzpatent «Zürichsee+», dessen Preis die Kantone gemeinsam festlegen (sGS 854.351.3, § 11, Stand 01.01.2026). Der Zusatz Gast wiederum gilt in Schwyz und St. Gallen nur im Rahmen der Bootsfischerei.


Und zwei Uferabschnitte fallen ganz heraus: Die privaten Fischereirechte Frauenwinkel bei Pfäffikon und Hurden sowie Wurmsbach bei Bollingen und Jona sind von den §§ 11, 13 und 14 ausgenommen. Dort gelten Patentregelung, Gerätebeschränkung und Fangzahlbeschränkung nicht in gleicher Weise. Auf dem ganzen See sind übrigens höchstens 24 Berufsfischerei-Bewilligungen zulässig, 12 in Zürich, 8 in Schwyz und 4 in St. Gallen.


Was kostet ein Tagespatent fürs Fischen am Zürichsee?

Das Tagespatent See kostet CHF 30 für Erwachsene und CHF 12 für Jugendliche. Die Preise gelten seit dem 1. Januar 2026, die Preisliste des Kantons ist auf den 26. November 2025 datiert. Aber Achtung: beim Tagespatent kommen immer noch CHF 10 für die Bearbeitungsgebühren dazu.


Patent | Erwachsene | Jugendliche (10 bis 18)


Seenpatent, Ufer | CHF 160 | CHF 60


Patent für einen See, Ufer | CHF 100 | CHF 35


Tagespatent See, Ufer und Boot | CHF 30 | CHF 12


Zusatz Boot | CHF 160 | CHF 70 (ab 14 Jahren)


Zusatz Gast | CHF 60 | CHF 60


Quelle: Preise für Fischereipatente ab 2026, Kanton Zürich, datiert 26. November 2025.


Das Tagespatent See kostet im Kanton Zürich CHF 30 und berechtigt zur Ufer- und zur Bootsfischerei. Das Jahrespatent für einen See für CHF 100 deckt dagegen nur das Ufer, für das Boot kommen CHF 160 dazu. Für das Tagespatent ist kein Sachkundenachweis nötig (Preise für Fischereipatente ab 2026, 2026).


Warum kein Sachkundenachweis? Weil das Fischereireglement vom 18. Dezember 2025 den Ausweis erst ab einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat verlangt. Bundesrechtliche Grundlage ist Art. 97 Abs. 3 der Tierschutzverordnung. Fürs Jahrespatent brauchst Du den Sachkundenachweis also zwingend.


Ein praktischer Hinweis zum Bezug: Über die eFJ Mobile App und den Webshop des Kantons wird das Patent sofort ausgestellt, rund um die Uhr. An den Ausgabestellen und am Schalter brauchen Tagespatente dagegen zwei Arbeitstage Vorlaufzeit (Kanton Zürich, Fischereipatente beziehen, 2026). Für Papierpatente fällt eine Ausstellgebühr von CHF 10 an.


Zum Boot noch dies: Erlaubt ist die Bootsfischerei nur von immatrikulierten Booten aus. Seit dem 1. April 2025 gilt zusätzlich eine Schiffsmelde- und Reinigungspflicht mit Einwasserungsfreigabe für das jeweilige Gewässer.


Häufig gestellte Fragen

Ist Fischen am Zürichsee erlaubt?

Ja. Das Freiangelrecht erlaubt allen Personen das Fischen vom trockenen Ufer, ohne Patent, mit einer Rute oder Schnur, einem einzigen Köder und einem Einfachhaken ohne Widerhaken. Das Zeitfenster liegt in der Sommerzeit bei 04.00 bis 23.00 Uhr, in der übrigen Zeit bei 05.00 bis 22.00 Uhr (Merkblatt Freiangelfischerei, Juni 2026).


Wo darf ich ohne Patent fischen?

Im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee, überall vom trockenen Ufer. Nicht vom Boot und nicht watend. Freiangler haben kein Uferbegehungsrecht auf fremden Grundstücken. Am Bürkliplatz und bis zur Badi Utoquai gilt zusätzlich ein Morgenfenster, von der Quaibrücke aus ist Fischen ganz verboten (Merkblatt Juni 2026, Verfügung 2019).


Darf man am Zürichsee nachts fischen?

Nein. Das Merkblatt Fanglimiten vom Januar 2026 formuliert ein ausdrückliches Verbot: in der Sommerzeit von 23.00 bis 04.00 Uhr, in der übrigen Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr. Am Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee gibt es dagegen keine zeitliche Beschränkung, dort darfst du auch nachts ans Wasser.


Brauche ich für den Hecht am Zürichsee ein Mindestmass?

Nein, am Zürichsee gilt für den Hecht kein Mindestmass, und eine Schonzeit hat er dort ebenfalls nicht. Die Tagesfanglimite von 5 Stück gilt trotzdem. Im Greifensee und Pfäffikersee gilt dagegen eine Schonzeit vom 1. März bis 30. April und ein Mindestmass von 45 cm (Merkblatt Fanglimiten, Fangmindestmasse und Schonzeiten, Januar 2026).


Was kostet ein Tagespatent für den Zürichsee?

CHF 30 für Erwachsene, CHF 12 für Jugendliche. Das Tagespatent See berechtigt zur Ufer- und zur Bootsfischerei am zürcherischen Teil des Sees, und ein Sachkundenachweis ist dafür nicht nötig. Die Preisliste ist auf den 26. November 2025 datiert und gilt ab 1. Januar 2026.


Fazit

Am Zürichsee kommst du ohne Patent ans Wasser, und das ist ein echtes Privileg im Vergleich zu vielen anderen Kantonen. Die Bedingungen sind allerdings eng: eine Rute, ein natürlicher Köder, ein Einfachhaken ohne Widerhaken, trockenes Ufer, und im Sommer nur zwischen 04.00 und 23.00 Uhr. Prüf vor jedem Ansitz die Schonzeiten im Merkblatt vom Januar 2026, nicht die allgemeine Tabelle aus dem Netz.


Sobald Du mehr willst, also Gummifisch, zweite Rute, Widerhaken oder Bootsfischerei, führt der Weg über ein Tages- oder Jahrespatent. Für das Jahrespatent brauchst Du den Sachkundenachweis. Den machst Du bei uns an einem einzigen Tag im SaNa-Kurs in Uster, Gossau ZH oder Bülach, mit Erfolgsgarantie und in Gruppen bis max. 25 Personen. Danach steht Dir der ganze See offen.


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