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Angeln ohne Angelschein: Wo das in der Schweiz erlaubt ist

  • Autorenbild: Christoph Bachmann
    Christoph Bachmann
  • 30. Juli
  • 12 Min. Lesezeit

In der Schweiz heisst die anerkannte Ausbildung «Sachkundenachweis Fischerei», kurz SaNa. Davon zu trennen ist das Patent: die eigentliche Fischereiberechtigung, die jeder Kanton selbst ausgibt. Wer vom Angeln ohne Angelschein spricht, meint fischen ohne SaNa, ohne Patent oder ohne beides.


Wann das erlaubt ist, steht nicht im Fischereigesetz, sondern in der Tierschutzverordnung. Ein einziger Satz in Art. 97 Abs. 3 TSchV nennt zwei Alternativen: Im Kanton braucht es entweder gar kein Patent oder nur ein Kurzpatent bis zu einem Monat. Weil die Fischereihoheit bei den 26 Kantonen liegt, füllt jeder Kanton den Rahmen selbst aus. Dieser Text sortiert die vier legalen Wege und benennt die Kantone, in denen die überall kopierte Faustregel nicht stimmt. Rechtsstand geprüft am 5. August 2026.


Ohne Angelschein, also ohne SaNa und ohne Patent, fischst Du an öffentlichen Gewässern dort, wo im Kanton kein Patent oder nur ein Kurzpatent bis einen Monat nötig ist (Art. 97 Abs. 3 TSchV). Vier Wege führen dorthin: Freiangelrecht, Kurzzeitpatent, Angelteich, Mitfischen als Gast. Manche Kantone setzten allerdings den SaNa-Ausweis für jegliches Fischen voraus.


Angelschein Schweiz: wer einen Sachkundenachweis braucht

Die Pflicht stammt aus dem Bundesrecht, aus Art. 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF, SR 923.01), einem einzigen Satz ohne Absätze:

«Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss nachweisen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.»


Eingefügt wurde der Artikel mit der Verordnungsänderung vom 8. November 2000. Die heute geltende Fassung stammt aus der Revision vom 30. August 2006 und ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft (Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei, 2018).


Beachte die Formulierung genau: Die Pflicht hängt am Erwerb einer Fangberechtigung, nicht am Fischen als solchem. Wer keine Berechtigung erwerben muss, weil das Gewässer patentfrei ist, fällt gar nicht unter Art. 5a VBGF. Genau dort öffnet sich der Raum, um den es hier geht.


Der Gesetzessatz, der die ganze Frage beantwortet

Die Ausnahme steht in der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1), in Art. 97 Abs. 3:

«Wer nicht gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse fängt, markiert, züchtet oder tötet oder wer nicht gewerbsmässig Speisefische oder Besatzfische hält, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.»


Der zweite Satz wurde mit der Revision vom 20. Dezember 2024 neu gefasst und gilt seit dem 1. Februar 2025 (Tierschutzverordnung, 2025). Er ist geltendes Recht, keine Restbestimmung.


Was ein Kurzpatent ist, hat der Bund definiert. Die Vollzugshilfe von BAFU und BVET nennt als «Kurzzeitpatente»: alle Patente mit einer Gültigkeitsdauer von einem Monat oder weniger" (BAFU und BVET, Vollzugshilfe Anforderungen an die Fangberechtigung, 2007, Stand 2009), die einzige offizielle Begriffsdefinition des Bundes.


Heikel bleibt ein Punkt, den sonst niemand benennt: Beim Kurzzeitpatent wird sehr wohl eine Berechtigung erworben, der Wortlaut von Art. 5a VBGF greift also. Art. 97 Abs. 3 TSchV und die Vollzugshilfe lassen den Verzicht trotzdem zu, und ob ein Kanton davon Gebrauch macht, entscheidet er selbst. Daraus ergeben sich vier Wege, ohne eigenen SaNa legal an den Fisch zu kommen.


Weg 1, Freiangelrecht: ohne Patent und ohne Angelschein fischen

Freiangelrecht bedeutet, dass ein Kanton für bestimmte Gewässer auf die Patentpflicht verzichtet. Fällt sie weg, greift die Ausnahme aus Art. 97 Abs. 3 TSchV, und der Sachkundenachweis entfällt. Gewässer, Geräte und Zeitfenster legt jeder Kanton selbst fest, weshalb pauschale Listen im Netz mit Vorsicht zu geniessen sind. Am Zürichsee gilt je nach Ufer Zürcher, Schwyzer oder St. Galler Recht.


Kanton Zürich

Das Merkblatt Freiangelfischerei (Juni 2026) hält fest: Das Freiangelrecht im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee berechtigt «zur Ausübung der Angelfischerei vom trockenen Ufer aus mit einer Angelrute oder Schnur mit einem einzigen Köder mit einem Einfachhaken ohne Widerhaken» (Merkblatt, 2026).


Beim Köder verkürzt das Merkblatt, und das kann teuer werden. Verbindlich ist der Erlass. § 15 Abs. 3 des Fischereireglements vom 18. Dezember 2025 (LS 923.12) sagt für Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee: «Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen mit der Fliegenrute. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen» (Fischereireglement LS 923.12, 2025). Für Zürichsee und Obersee steht dieselbe Vorgabe in § 10 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (LS 923.721). Wer eine Fliege an der Spinnrute anbietet, ist vom Freiangelrecht nicht gedeckt.


Am Zürichsee gilt zusätzlich ein Zeitfenster für die gesamte Angelfischerei: 4.00 bis 23.00 Uhr während der Sommerzeit, sonst 5.00 bis 22.00 Uhr. An den drei anderen Seen gibt es keine zeitliche Beschränkung.


Ein Detail entscheidet über die Standortwahl und wird sonst nirgends erwähnt: Freiangelfischer haben kein Uferbegehungsrecht. Das Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 (LS 923.1) sagt in § 9 Abs. 3: «Den Freiangelfischern steht dieses Uferbegehungsrecht nicht zu» (Fischereivorschriften Kanton Zürich, 2026). Du fischst also nur von öffentlich zugänglichen Uferstellen aus, nicht über fremdes Ufergrundstück. Mehr dazu im Beitrag fischen im Zürichsee ohne Patent.


Kanton Bern

Bern regelt die Freiangelei im Gesetz selbst. Art. 29 des Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995 (FiG, BSG 923.11): «Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee im Rahmen der Ausführungsvorschriften ohne Patent gestattet.» Art. 12 der Direktionsverordnung (FiDV, BSG 923.111.1) präzisiert: eine Angelrute, ein einfacher Haken ohne Widerhaken, Köderfische verboten (Reglement Fischerei Kanton Bern, 2024). Das Amt bestätigt, dass dafür kein Sachkundeausweis nötig ist (Fischen ohne Angelpatent, Kanton Bern, 2026).


Kanton Thurgau

Der Thurgau erlaubt die Freiangelei am Bodensee-Obersee, am Untersee, im Rhein sowie an Abschnitten der Aach und zwei Weihern bei Frauenfeld. Zugelassen ist vom Ufer aus «eine Angelrute mit festem Zapfen und einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken», künstliche Köder und Köderfische sind untersagt. Der Kanton stellt klar: «Bei der Freiangelei wird kein Sachkundenachweis benötigt» (Kanton Thurgau, Freiangelei).


Kanton St. Gallen und Genfersee

St. Gallen kennt das Freiangelrecht am Bodensee, am Walensee sowie am Zürichsee und Obersee, mit eigenen Geräteregeln pro Gewässer. Am Bodensee-Obersee sind nur natürliche Köder ausser Köderfischen zulässig, sonst zusätzlich Lebensmittel und künstliche Fliegen. Hakengrösse 8 ist nur für Zürichsee und Obersee belegt (Kanton St. Gallen, Freiangelrecht; kantonales Fischereigesetz sGS 854.1).


Am Genfersee regelt ein Konkordat von Waadt, Genf und Wallis die Fischerei ohne Bewilligung. Art. 1 Abs. 1 lit. a des Ausführungsreglements vom 20. Dezember 2000 (RCPL, RSG M 4 03.01) erlaubt sie mit einer einzigen Schwimmerangel mit festsitzendem Schwimmer und einfachem Haken (RCPL, 2001). Der Erlass ist alt, sein Stand ist vor einem Ausflug bei der Kantonsstelle zu prüfen. Welche Gewässer sonst noch dazugehören, behandelt unser Beitrag zum Freiangelrecht in der Schweiz im Detail.


Weg 2, Kurzzeitpatent: bis zu einem Monat ohne SaNa

Der zweite Weg aus Art. 97 Abs. 3 TSchV ist das Kurzpatent. Wer ein Tages-, Wochen- oder Monatspatent löst, braucht in vielen Kantonen keinen Sachkundenachweis. Die Frist zählen sie allerdings unterschiedlich, und das erklärt sonst niemand.


Im Kanton Zürich sagt § 1 Abs. 1 des Fischereireglements (LS 923.12): "Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sachkundeausweis ausgegeben werden." Tages- und Wochenpatente sind also ohne SaNa erhältlich, ein Tagespatent für einen See kostet Erwachsene Fr. 30.00 und Jugendliche Fr. 12.00 (Preisliste 2026, 2025). Der Vergleich mit den Jahrespatenten steht im Fischereipatent Zürich 2026 mit allen Preisen.


Bern rechnet nicht in Monaten, sondern in Tagen. Anhang VI der Direktionsverordnung (BSG 923.111.1) unterscheidet Bewilligungen «mit einer Gültigkeit von weniger als 30 Tagen» und solche «von 30 Tagen oder mehr». Nur für die zweite Gruppe ist der Nachweis Pflicht: «Für Jahres- und Monatspatente benötigen Sie einen gültigen Sachkunde-Nachweis (SaNa)» (Fischereipatent beziehen, Kanton Bern, 2026).


Im Randbereich zählt dieser Unterschied: Bern stellt starr auf 30 Tage ab, Zürich auf die Monatsdauer. Prüfe die Patentkategorien des Kantons, in dem Du fischen willst.


Weg 3, Angelteich: warum dort weder Patent noch Angelschein nötig ist

Dass man im Angelteich ohne Patent fischt, schreiben alle. Warum, erklärt kaum jemand. Der Grund steht in Art. 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF, SR 923.0):

«1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. 2 Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten (Art. 6 und 16 Bst. c und d). Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische Eingriffe (Art. 8-10).»


Ein abgeschlossener künstlicher Teich, in den auf natürlichem Weg keine Fische aus offenen Gewässern gelangen, fällt damit weitgehend aus dem Fischereirecht. Ohne Fischereirecht keine Patentpflicht, ohne Patentpflicht keine Sachkundepflicht nach Art. 5a VBGF (Bundesgesetz über die Fischerei, 2022).


Angelteich ist aber nicht gleich Angelteich. Massgebend ist, ob die Anlage als Fischzuchtanlage oder als abgeschlossenes künstliches Gewässer nach Art. 2 Abs. 2 BGF gilt. Für alle übrigen privaten Gewässer hält die BAFU-Vollzugshilfe fest: «Artikel 5a VBGF gilt für den Bezug von Patenten an öffentlichen wie an privaten Gewässern.»


Das Tierschutzrecht gilt im Angelteich weiter. Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchV verbietet ohne jede Ausnahme «das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen». Deshalb schreiben Schweizer Angelteiche vor, dass jeder Fang getötet und bezahlt wird. Der Fischereipark Worben im Kanton Bern hält fest: «Fische dürfen nicht in den Teich zurückgesetzt werden.» Warum das schweizweit greift, erklärt unser Beitrag, warum Catch and Release verboten ist.


Weg 4, als Gast oder im geführten Kurs mitfischen

Der vierte Weg läuft über eine Person, die selbst berechtigt ist. Die BAFU-Vollzugshilfe hält in Grundsatz 9 fest, die Kantone dürften vorsehen, «dass Patentinhaber oder Patentinhaberinnen mit Ausbildungskurs …] eine Begleitperson mitnehmen dürfen, welche sich ihrerseits nicht über entsprechendes Wissen nach Artikel 5a VBGF ausweisen kann».


Zürich setzt sie über den Zusatz Gast um. Nach § 3 Abs. 3 des Fischereireglements vom 18. Dezember 2025 (LS 923.12) berechtigt der Zusatz in Verbindung mit einem Seenpatent oder einem Patent für einen See dazu, «ohne zusätzliche Gerätschaften und bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten eine Gastperson vom Ufer aus oder im selben Boot mitfischen zu lassen». Alle Fänge gehen in die Fangstatistik der Patentperson, am Ufer darf die Gastperson höchstens in Wurfweite fischen, und auf Schwyzer und St. Galler Hoheitsgebiet gilt der Zusatz nur für Jahrespatente. Voraussetzung ist ein gültiges 1-Jahres-Seenpatent oder 1-Jahres-Patent für einen See.


Bern kennt dasselbe Prinzip als Gastpatent. Art. 19a Abs. 1 FiDV: «Das Gastpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber eines Jahrespatents, mit einem Gast zu fischen, der unter Vorbehalt von Absatz 2 nur die im Rahmen des Jahrespatents erlaubten Geräte benutzen darf.» Nach Abs. 3 untersteht der Gast der Kontrolle und Verantwortung der Patentperson. Anhang VI stellt Gastfischende den Freiangelnden gleich, ein SaNa ist also nicht nötig.


Am einfachsten ist die Kursvariante, weil sie Berechtigung, Ausrüstung und Anleitung bündelt.


Beim Schnupperkurs Angeln der Angelpunkt GmbH ist das Fischereipatent für eine Person im Preis enthalten, dazu die komplette Ausrüstung. Der Kurs dauert rund drei Stunden, findet in Zürich oder am Greifensee statt und kostet CHF 120.- für Erwachsene und CHF 90.- für Jungfischer. Die Gruppen umfassen höchstens vier Personen, Vorkenntnisse braucht es keine.


Ein solcher Kurs ersetzt keinen Sachkundenachweis. Wie ein Termin abläuft, steht im Schnupperkurs Angeln als Einstieg, die Formate im Vergleich unter Angelkurs Schweiz: Schnupperkurs, SaNa-Kurs oder Praxiskurs. Angelkurse für Anfänger sind der pragmatischste Weg, ohne Angelschein und ohne Vorwissen einen ersten Angeltag zu erleben.


Manche Kantone sind strenger als der Bundesrahmen

Art. 97 Abs. 3 TSchV knüpft an die Ausgestaltung des kantonalen Patentwesens an. Er zwingt keinen Kanton, Ausnahmen zu schaffen. Mehrere Kantone nutzen den Spielraum und machen den Sachkunde Nachweis Fischerei zur Pflicht beim Angeln - egal, ob Freiangelrecht, Tages- Kurz- oder Jahrespatente.


Der Kanton Solothurn hat eine revidierte Fischereigesetzgebung beschlossen, die per 1. März 2026 in Kraft treten soll. In der Mitteilung vom 8. Dezember 2025 heisst es: «Um in Gewässern des Kantons Solothurn zu fischen, müssen künftig alle Fischerinnen und Fischer einen Sachkundenachweis Fischerei (SANA Fischerei) vorweisen.» Die bisherige Befreiung für Tages- und Wochenpatente entfällt damit. Dieselbe Mitteilung stellt das Inkrafttreten aber ausdrücklich unter den Vorbehalt des kantonsrätlichen Vetorechts (Kanton Solothurn, neue Fischereigesetzgebung, 2025). Den Stand bestätigt das Amt für Umwelt.


Ebenfalls gilt die SaNa-Pflicht im Kanton Schwyz. Das Amt für Gewässer schreibt: «Wer die patentfreie Fischerei betreibt (Freiangelrecht), muss eine Freiangelkarte beziehen und den Nachweis erbringen können, dass er ausreichende Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat (SaNa-Pflicht)» (Kanton Schwyz, häufig gestellte Fragen Fischerei). Es braucht also beides: eine Karte und einen Ausweis.


Der Zürichsee reicht bis ins Schwyzer Hoheitsgebiet: Wer vom falschen Ufer auswirft, steht unter anderem kantonalem Recht.


Ohne SaNa heisst nicht ohne Regeln

Wer legal ohne Sachkundenachweis fischt, ist von der Ausbildung befreit, nicht von den Vorschriften. Der Bund hat dafür die Sachkunde-Information geschaffen, kurz SaInfo: laut Vollzugshilfe «ein Faltblatt des Bundes über die fisch- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei sowie Informationsmaterial des Kantons». Sie genügt für ein Kurzzeitpatent, «darf aber nicht als Ersatz für den Besuch eines Ausbildungskurses …] gelten». Im Kanton Bern ist die Lektüre laut Anhang VI FiDV vor Angelbeginn verbindlich.


Was in jedem Fall weiter gilt:

  • Schonzeiten, Fangmindestmasse und Fangzahlbeschränkungen gelten auch beim Freiangeln, so das Zürcher Merkblatt in Ziffer 4.

  • Der Fang muss zuerst betäubt und danach getötet werden. Als Betäubungsmethoden bei Fischen zulässig sind nach Art. 179a Abs. 1 lit. i TSchV «stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, Genickbruch, Elektrizität, mechanische Zerstörung des Gehirns». Zürich verlangt anschliessend Ausbluten mittels Kiemenschnitt oder sofortiges Ausnehmen.

  • Catch and Release ist verboten, Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchV.

  • Für lebende Köderfische gibt es ohne Sachkundenachweis keine Ausnahme: Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchV verbietet sie, und die Ausnahme in Art. 5b Abs. 3 VBGF setzt den Nachweis voraus.

  • Bei Widerhaken ist die Lage kantonal differenzierter. Bundesrechtlich verbietet Art. 23 Abs. 1 lit. c TSchV sie, und Art. 5b Abs. 4 VBGF erlaubt den Kantonen die Ausnahme nur für Personen mit Sachkundenachweis. Zürich dehnt sie in § 19 Abs. 2 des Fischereireglements (LS 923.12) auf Gäste aus: «Gäste in Begleitung einer sachkundigen Person gemäss Abs. 1 dürfen Einzelhaken mit Widerhaken verwenden». Beim Freiangeln bleibt es beim Einfachhaken ohne Widerhaken.


Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Fischereiberechtigung und Sachkundenachweis im Kanton Zürich den Kontrollorganen «physisch oder digital» vorgewiesen werden (§ 1 Abs. 2 Fischereireglement).


Was passiert, wenn Du ohne Berechtigung fischst

Einen bundesrechtlichen Straftatbestand «Fischen ohne Patent» gibt es nicht. Die Patentpflicht ist kantonales Recht, und Art. 20 Abs. 1 BGF hält fest: «Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone.» Was das Fischen ohne Berechtigung kostet, steht im Recht des jeweiligen Kantons, nicht im Bundesgesetz.


Das Bundesgesetz setzt nur den Rahmen für die dort geregelten Tatbestände. Art. 17 Abs. 1 BGF droht Busse bis zu 20 000 Franken an, wer vorsätzlich die Schonbestimmungen missachtet oder in anderer Weise dem Gesetz, strafbewehrten Vorschriften des Bundesrates oder einer entsprechenden Einzelverfügung zuwiderhandelt. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar, bei Fahrlässigkeit bleibt es bei einer Busse. Nur bei Fischereivergehen sowie bei schweren oder wiederholten Übertretungen kann der Richter nach Art. 19 Abs. 1 BGF ein Fischereiverbot bis zu fünf Jahren aussprechen. Tierschutzverstösse werden über Art. 26 des Tierschutzgesetzes geahndet, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.


Das ist der gesetzliche Höchstrahmen, keine übliche Bussenhöhe. Kursierende Beträge wie «500 Franken» oder «1800 Franken» stammen aus Forenbeiträgen und haben keine amtliche Grundlage.


Ab welchem Alter Kinder ohne SaNa fischen dürfen

Eine bundesrechtliche Altersausnahme existiert nicht. Weder Art. 5a VBGF noch Art. 97 Abs. 3 TSchV nennen ein Alter, alle Altersregeln stammen aus kantonalem Recht.


Im Kanton Zürich können Jugendliche ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 10. Altersjahr vollenden, eine Fischereiberechtigung erwerben, und brauchen dafür einen Sachkundenachweis (§ 3 der Fischereiverordnung vom 18. Juni 2008, LS 923.11). Fürs Freiangelrecht nennt der Kanton kein Mindestalter. Hinzu kommen drei Strecken an Limmat und Rhein, an denen Jugendliche unter 18 Jahren von 7.00 bis 19.00 Uhr ohne Bewilligung fischen dürfen.


Bern regelt es umgekehrt: Jugendkarteninhaber unter zehn Jahren fischen nur in Begleitung einer Person, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und selbst ein Patent besitzt. «Diese Einschränkung gilt nicht für die Ausübung der Freiangelei» (Art. 34 f. FiG). Mehr dazu unter Fischen mit Kindern: Alter, Regeln, Gewässer.


Häufig gestellte Fragen

Kann man in der Schweiz ohne Angelschein angeln?

Ja, auf vier belegten Wegen. Entweder fischst Du im Freiangelrecht, mit einem Kurzzeitpatent bis zu einem Monat, an abgeschlossenen Angelteichen oder als Gast einer Person mit Patent.


Wo kann man in der Schweiz ohne Sachkundenachweis fischen?

Ohne Sachkundenachweis fischen darfst Du dort, wo im Kanton kein Patent oder nur ein Kurzpatent bis zu einem Monat nötig ist (Art. 97 Abs. 3 TSchV). Belegt ist das für die Freiangel-Gewässer in Zürich, Bern, Thurgau und St. Gallen, für Kurzzeitpatente in Zürich und Bern und für abgeschlossene Angelteiche.


Wo kann man ohne Patent in der Schweiz fischen?

Patentfrei fischen kannst Du an diversen Seen. Z.B. am Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee (ZH), am Brienzer-, Thuner- und Bielersee (BE), am Bodensee, Untersee und Rhein (TG) sowie am Bodensee, Walensee, Zürichsee und Obersee (SG). Dazu kommen Angelteiche nach Art. 2 Abs. 2 BGF.


Braucht man für ein Tagespatent einen SaNa?

Im Kanton Zürich nein, weil die Pflicht erst ab einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat greift. Im Kanton Bern liegt die Schwelle bei 30 Tagen, kürzere Bewilligungen sind ohne Nachweis erhältlich. Solothurn will die Ausnahme streichen, mit vorgesehenem Inkrafttreten am 1. März 2026.


Darf ich ohne SaNa mit jemandem fischen, der ein Patent hat?

Ja, sofern der Kanton es vorsieht. Zürich erlaubt es über den Zusatz Gast: ohne zusätzliche Geräte, bei gleichbleibender Tagesfanglimite, am Ufer höchstens in Wurfweite, alle Fänge in die Statistik der Patentperson. Bern regelt es über das Gastpatent nach Art. 19a FiDV.


Gilt das Freiangelrecht in jedem Kanton?

Nein, das Freiangelrecht gilt nicht überall. Belegt ist es für Zürich, Bern, Thurgau und St. Gallen sowie über das Konkordat am Genfersee. Schwyz verlangt z.B. zusätzlich Freiangelkarte und Sachkundenachweis. Eine vollständige Liste findest Du in unserem Blog «Freiangelrecht Schweiz - dass ist gemeint und in diesen Kantonen kannst Du es ausüben


Fazit

Vier Wege machen es möglich, ohne Angelschein (SaNa) zu fischen: Freiangelrecht, Kurzzeitpatent, Angelteich und Mitfischen als Gast. Kantonale Fischereivorschriften ändern sich laufend, deshalb prüfe die Regeln für Dein Gewässer vor dem Fischen bei der zuständigen kantonalen Stelle.


Wer den einfachsten Weg ohne Angelschein sucht und kein Patent lösen will, findet ihn beim Schnupperkurs Angeln der Angelpunkt GmbH. Patent und Ausrüstung sind im Preis enthalten, weshalb weder SaNa noch eigenes Patent nötig sind. Drei Stunden in Zürich oder am Greifensee, CHF 120.- für Erwachsene, CHF 90.- für Jungfischer. Danach weisst Du, ob sich der Fischerkurs mit SaNa für Dich lohnt.


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