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Freiangelrecht Schweiz - dass ist gemeint und in diesen Kantonen kannst Du es ausüben

  • Autorenbild: Christoph Bachmann
    Christoph Bachmann
  • 25. Dez. 2025
  • 10 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 31. Dez. 2025

Das Freiangelrecht in der Schweiz erlaubt es Dir, in bestimmten Gewässern ohne kantonales Fischereipatent und meist auch ohne Sachkundenachweis (SaNa) zu angeln. Allerdings unter starken Einschränkungen, die jeder Kanton selber vorschreibt hinsichtlich Methode, Ködern, Schonzeiten und Fangmengen. Es gibt also nur eine schweizweite Gemeinsamkeit im Bezug auf das Freiangelrecht: es ermöglicht Dir das angeln ohne Patent.


Kurz gesagt bedeutet es:

  • Kein Patent erforderlich – du musst nicht extra eine „Lizenz“ kaufen, um zu angeln.

  • Vom Ufer aus fischen mit meist einer Rute, einem einfachen Haken und das immer ohne Widerhaken.

  • Meist natürliche Köder (z. B. Würmer, Brot, Mais) sind erlaubt, Köderfische und künstliche/komplizierte Montagen verboten (siehe Beispiel Kanton Zürich).

  • Es gelten für alle die gleichen kantonalen Vorschriften zu Fangregeln, Schonzeiten und Mindestgrössen.


💡 Wichtig: Informiere Dich jeweils bei der Jagd und Fischereiverwaltung/ Amt für Wald und Natur oder ähnlichem des jeweiligen Kantons! In vielen Kantonen ist es unter anderem für Kinder möglich, ohne Patent zu angeln.


Kantone der Schweiz: Wo gilt das Freiangelrecht?

In der Schweiz ist die Fischereihoheit bei den 26 Kantonen, deshalb fällt auch das Freiangelrecht unterschiedlich aus.


Hier findest Du eine Übersicht aller Kantone und ob es ein Freiangelrecht gibt:

Kanton

Freiangelrecht vorhanden?

Hinweise

Aargau

Patentpflicht

Appenzell AR

Patentpflicht

Appenzell AI

Patentpflicht

Basel-Stadt

Patentpflicht

Basel-Landschaft

Patentpflicht

Bern

👍 Ja (Seen)

Am Brienzer-, Thuner-, Bielersee kannst du mit einfacher Rute vom Ufer ohne Lizenz fischen. Kanton Bern

Freiburg

👍 Ja (Seen)

Am Neuenburger- und Murtensee gibt es ein Freiangelrecht. Kanton Freiburg

Genf

👍 Ja (See)

Am Genfersee (Lac Léman) gibt es ein Freiangelrecht für Erwachsene. Kanton Genf

Glarus

👍 Ja (Seen)

Am Walen- und Klöntalersee existiert ein Freiangelrecht. Kanton Glarus

Graubünden

Patentpflicht

Jura

Patentpflicht

Luzern

👍 Ja (Seen)

Am Sempacher- & Vierwaldstättersee gibt es ein Freiangelrecht. Kanton Luzern

Neuenburg

👍 Ja (See)

Am Neuenburgersee gilt ein Freiangelrecht. Kanton Neuenburg

Nidwalden

👍 Ja (See)

Im Teil des Vierwaldstättersees gilt Freiangelrecht. Kanton Nidwalden

Obwalden

👍 Ja (Seen)

Am Sarner- & Alpnachersee existiert ein Freiangelrecht. Kanton Obwalden

Schaffhausen

❌️

Patentpflicht

Schwyz

👍 Ja (Seen)

Im Vierwaldstätter-, Zuger-, Zürich-, Lauenzersee und Itlimoosweiher gilt Freiangelrecht. Achtung: SaNa-Ausweispflicht. Kanton Schwyz

Solothurn

Patentpflicht

St. Gallen

👍 Ja (Seen)

Am Boden-, Walen- und Zürichsee (Teil) gibt es ein Freiangelrecht. Kanton St. Gallen

Tessin

Patentpflicht

Thurgau

👍 Ja (Seen)

Am Boden- Ober- und Untersee sowie einigen anderen Gewässern existiert Freiangelrecht. Kanton Thurgau

Uri

👍 Ja (Seen)

Am Vierwaldstätter-/ Urner- und Seelisbergsee gibt es ein Freiangelrecht. Kanton Uri

Waadt

👍 Ja (Seen)

Am Genfer-, Neuenburger-, Murtensee und weitere Gewässer. Kanton Waadt

Wallis

Patentpflicht

Zug

👍 Ja (See)

Zugersee (teilweise). Kanton Zug

Zürich

👍 Ja (Seen)

Am Zürich-, Greifen-, Pfäffiker-, Türlersee gilt Freiangelrecht. Kanton Zürich


So darfst Du in Kantonen und Gewässern mit Freiangelrecht fischen

Wie Du festgestellt hast, begrenzt sich das Freiangelrecht auf grössere Seen oder Teilen davon sowie in einigen wenigen kleineren Gewässern. Nun gehen wir darauf ein, wie in den jeweiligen Kanton mit Freiangelrecht gefischt werden kann. Ich beschränke mich dabei auf das Zitieren des jeweiligen Gesetzestextes. Damit kannst Du gleich loslegen!


Kanton Bern - Brienzer-, Thuner- und Bielersee

«Art. 12 Freiangelrecht

1 Das Fischen ist ohne Patent vom Ufer aus am Brienzer-, Thuner- und Bielersee mit einer einzigen Angelrute und einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken gestattet.

2 Das Ufer reicht bis zur Linie, wo der Wasserspiegel das natürliche oder künstliche Ufer schneidet.

3 Die Verwendung von Köderfischen ist verboten.»


Kanton Freiburg - Neuenburger- und Murtensee

Neuenburgesee:

«Art. 8 Freie Fischerei

1 Ohne Patent ist gestattet:

a) das Fischen mit höchstens 3 schwimmenden Angeln, die alle mit einem festsitzenden Schwimmer und einem einfachen Angelhaken versehen sind, und zwar vom Ufer aus, im Wasser stehend oder von einem Wasserfahrzeug aus;

b) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus, vorausgesetzt, das Kind steht unter der Aufsicht eines Patentinhabers, der

über einen Sachkundenachweis (SaNa) verfügt;

c) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen mit der Gambe oder mit der

Wurfangel vom Ufer aus oder im Wasser stehend.

2 Personen, die Freifischerei betreiben, dürfen 2 Köderflaschen benützen.

3 Personen, die durch Entscheid einer schweizerischen Verwaltungs- oder

Gerichtsbehörde vom Fischereirecht ausgeschlossen wurden, dürfen nicht

ohne Patent fischen.»


Murtensee:

«Art. 8 Freie Fischerei

1 Ohne Patent ist gestattet:

a) das Fischen mit einer schwimmenden Angel, die mit einem festsitzenden Schwimmer und einem einfachen Angelhaken versehen ist, und zwar vom Ufer aus, im Wasser stehend oder von einem Wasserfahrzeug aus;

b) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus, vorausgesetzt, das Kind steht unter der Aufsicht eines Patentinhabers, der über einen Sachkundenachweis (Art. 14) verfügt;

c) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen mit der Gambe oder mit der Wurfangel vom Ufer aus oder im Wasser stehend.

2 Personen, die aufgrund der Gesetzgebung oder durch Entscheid einer schweizerischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde vom Fischereirecht

ausgeschlossen sind, dürfen nicht ohne Patent fischen.»


Kanton Genf - Genfersee

«Art. 33      Pêche sans permis au lac

Sont autorisés à pêcher sans permis :

a)  toutes les personnes au moyen d’une seule ligne flottante munie d’un flotteur fixe et d’un hameçon simple;

b)  les enfants de moins de 14 ans révolus, accompagnés d’un titulaire de permis, au moyen d’une ligne plongeante, ou d’une gambe, ou d’une ligne dormante, depuis la rive ou une embarcation.

Art. 34      Exclusion de la pêche sans permis

Sont exclues de la pêche sans permis les personnes auxquelles le permis de pêche ou le droit de pêcher a été retiré.»


Kanton Glarus - Klöntaler- und Walensee

Klöntalersee

«Fangausübung

1 Bei der Fangausübung sind alle relevanten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes des Bundes und dessen Verordnung zu befolgen. Insbesondere: *

...

i* darf das Freiangelrecht im Klöntaler See nur mit einer Angelrute und einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege ausgeübt werden. Die Verwendung von Köderfischen und Kunstködern (z. B. Twister, Löffel usw.) ist nicht gestattet. Die Schutzbestimmungen dieser Verordnung sowie die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind einzuhalten;»


Walensee

«Art. 12 Freiangelfischerei

1 Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische.»


Kanton Luzern - Sempacher- und Vierwaldstättersee

Sempachersee

«Am Sempachersee gilt das Freiangelrecht.

Kostenlos möglich ist das Fischen mit einem einfachen Angel (ohne Widerhaken) von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Patent. Dabei dürfen nur natürliche Köder und keine toten und lebenden Köderfische eingesetzt werden.»


Vierwaldstättersee

«Wo kann ich ohne Fischereipatent fischen?

Am Luzerner Teil des Vierwaldstättersee’s.

Kostenlos möglich ist das Fischen mit einem einfachen Angel (ohne Widerhaken) von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Patent. Dabei dürfen nur natürliche Köder und keine toten und lebenden Köderfische eingesetzt werden.»


Kanton Neuenburg - Neuenburgersee

«Pêche sans permis dans le lac de Neuchâtel

Dans le lac de Neuchâtel, aucun permis de pêche n’est requis pour les pratiques suivantes :

-Pêche avec 3 lignes flottantes au maximum, munies chacune d’un flotteur fixe et d’un hameçon simple, que la pêche soit exercée de terre, même en pénétrant dans l’eau, ou d’une embarcation ;

-Pêche pratiquée d’une embarcation par un enfant âgé de moins de 14 ans, à la condition qu’il soit sous la responsabilité d’un titulaire de permis et que ce dernier soit en possession d’une attestation de compétence SaNa ;

-Pêche à la gambe ou au lancer exercée de terre, même en pénétrant dans l’eau, par un enfant de moins de 14 ans. Les personnes pratiquant la pêche libre peuvent également se servir de 2 bouteilles à vairon.

Attention, les personnes privées du droit de pêche ou qui font l’objet d’un refus du permis de pêche pour des infractions commises ne peuvent exercer la pêche sans permis dans le lac de Neuchâtel.»


Kanton Nidwalden - Vierwaldstättersee

«Art. 6 Grundsatz

...

2 Im Vierwaldstättersee ist der Fischfang vom Ufer aus ohne Patent gestattet, sofern kein Widerhaken verwendet wird.»


Kanton Obwalden - Sarner- und Alpnachersee

«Im Sarner- und Alpnachersee ist der Fischfang vom 1. April bis 15. Oktober vom Ufer aus ohne Patent gestattet. Als Freiangelfischerei gilt das Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer. Dabei darf nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder, unter Ausschluss lebender und toter Fische verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen und Ködernetzen ist verboten.»


Kanton Schwyz - Vierwaldstätter-, Zuger-, Zürich-, Lauenzersee und Itlimoosweiher

«Wo darf das Freiangelrecht ausgeübt werden?

An allen Schwyzer Seeteilen des Vierwaldstätter-, Zuger- und Zürichsees, am Lauerzersee und am Itlimoosweiher. Nicht gestattet ist dies am Sihlsee, Wägitalersee, Stoossee sowie an den Ausgleichsbecken Waldi, Sahli und Riedplätz.»


«Art.3 Der Fischfang in natürlichen Seen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Rute und einer einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer (Zapfen) und nur natürlichem Köder, jedoch ohne Köderfisch, ist frei.»


Kanton St. Gallen - Boden-, Walen-, Zürichsee

Bodensee Obersee

«§ Freiangelfischerei

Vom Ufer aus ist die Ausübung der Fischerei mit einer Rute, einer einfachen Angel, natürlichem Köder (ausgenommen Köderfische) und einer mit einem Zapfen versehenen Schnur ohne Patent gestattet. Für Personen ohne Fischereiprüfung (Sachkundenachweis - SaNa) gilt ein generelles Widerhakenverbot und ein Verbot der Lebendfischhälterung.»


Walensee

«Freiangelfischerei

§ 12. Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische.»


Zürichsee

«§ 10 Freiangelfischerei

1 Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen maximal Hakengrösse 8 aufweisen.»


Kanton Thurgau - Bodensee-Obersee und -Untersee

«Freiangelei

Soweit nicht Fischenzen entgegenstehen, ist die Uferfischerei (Freiangelei) am Bodensee, Untersee und Rhein für jedermann frei. Freiangeleirechte bestehen ebenfalls an der Aach auf dem Gebiet der Gemeinden Romanshorn und Salmsach von der Brücke Arbonerstrasse bis zur Mündung, im Badeweiher Pfyn (in unteren Widen) sowie im westlichen Chasperäcker Weiher (Hugiweiher) bei Erzenholz in Frauenfeld entlang der nordseitigen Strasse.

Die Freiangelei darf nur mit einer Angelrute mit festem Zapfen und einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken vom Ufer aus ausgeübt werden. Die Verwendung von künstlichen Ködern und Köderfischen ist untersagt. Gefangene Fische, die keinen Schonbestimmungen gemäss kantonalem oder eidgenössichem Recht unterliegen, dürfen nicht gehältert und müssen unverzüglich getötet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Schonzeiten und Schonmasse sowie die Vorschriften zum Tierschutz gelten auch bei der Freiangelei. Bei der Freiangelei wird kein Sachkundenachweis für die Fischerei benötigt.

Die wichtigsten Informationen zur Freiangelei sind in einem Flyer zusammengestellt.»


Kanton Uri - Vierwaldstätter- und Selisbergsee

«Das patentlose Angeln mit einer einfachen Angelrute (mit Einzelhaken ohne Widerhaken) ist an öffentlichen Ufern am Urnersee und am Seelisbergersee gestattet. Im Freiangelrecht darf nur ein natürlicher Köder (Wurm, Made, etc.), unter Ausschluss lebender und toter Fische, verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Ködern wie Gummifischen, Löffel, Wobbler usw. oder Fangnetzen ist im Freiangelrecht verboten.»


Kanton Waadt - Mehrere Seen

Lac Joux, Brener und Ter

«Art.9 Pêche libre

1 La pêche sans permis est autorisée selon les modalités suivantes :

  1. la pêche avec une seule ligne flottante, munie d'un flotteur fixe et d'un hameçon simple, que la pêche soit exercée de terre, mêmeen pénétrant dans l'eau, ou d'une embarcation ;

  2. la pêche pratiquée d'une embarcation par un enfant âgé de moins de 14 ans, à la condition qu'il soit sous la responsabilité d'un titulaire de permis et que ce dernier soit en possession d'une attestation de compétence (SaNa) ;

  3. la pêche à la gambe ou au lancer exercée de terre, même en pénétrant dans l'eau, par un enfant de moins de 14 ans.»


Genfersee

«1 Folgende Arten des Angelns sind ohne Angelschein erlaubt:

A. Angeln mit einer einzelnen Schwimmschnur, die mit einer festen Pose und einem Einzelhaken ausgestattet ist;

B. Für ein Kind unter 14 Jahren ist das Fischen mit einer Tauchleine, einem Gaff und einer stationären Leine vom Ufer aus oder das Fischen mit der gleichen Ausrüstung von einem Boot aus erlaubt, vorausgesetzt, es wird von einem Inhaber einer Angelerlaubnis begleitet.

2 Wer frei angelt, kann auch zwei Köderflaschen oder Fliegenfänger verwenden.

3 Das freie Fischen ist nicht gestattet für Personen, denen das Recht zum Fischen nach dem Gesetz oder aufgrund einer Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde entzogen wurde, sowie für Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen einer in Artikel 13 Buchstaben b, c, d oder e des Konkordats [D] genannten Straftat eingeleitet wurde.»


Neuenburgersee

«Art. 8 Kostenloses Angeln

1 Das Angeln ohne Genehmigung ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

A. Angeln mit maximal 3 Schwimmleinen, die jeweils mit einer festen Pose und einem Einzelhaken ausgestattet sind, egal ob vom Land aus, auch im Wasser, oder vom Boot aus;

B. Angeln vom Boot aus durch ein Kind unter 14 Jahren, vorausgesetzt, es steht unter der Aufsicht eines Genehmigungsinhabers und dieser ist im Besitz eines Befähigungsnachweises (SaNa);

C. Angeln mit einer Angelrute oder mit einer Angelrolle vom Land aus, sogar im Wasser, durch ein Kind unter 14 Jahren.

2 Wer frei angelt, kann 2 Köderfischflaschen verwenden.

3 Personen, denen das Recht zum Fischen durch Gesetz oder durch eine Entscheidung einer schweizerischen Verwaltungs- oder Justizbehörde entzogen wurde, dürfen ohne Genehmigung nicht fischen.»


Murtenee

«Art 8. Kostenloses Angeln

1 Das Angeln ohne Genehmigung ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

A. Angeln mit einer Schwimmschnur, ausgestattet mit einer festen Pose und einem Einzelhaken, egal ob vom Land aus, sogar im Wasser, oder vom Boot aus;

B. Fischen vom Boot aus durch ein Kind unter 14 Jahren, sofern es unter der Aufsicht eines Genehmigungsinhabers steht und dieser im Besitz eines Befähigungsnachweises ist (siehe Art. 14);

C. Angeln mit einer Angelrute oder mit einer Angelrolle vom Land aus, sogar im Wasser, durch ein Kind unter 14 Jahren.

2 Personen, denen das Recht zum Fischen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer Entscheidung einer schweizerischen Verwaltungs- oder Justizbehörde entzogen wurde, dürfen ohne Genehmigung nicht fischen.»


Kanton Zug - Zugersee

«§ 13 Freiangelfischerei

1 Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angel ohne Widerhaken mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen. *»


Kanton Zürich - Zürich-, Greifen-, Pfäffiker- und Tülersee

«Das Freiangelrecht im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee berechtigt zur Ausübung der Angelfischerei vom trockenen Ufer aus mit einer Angelrute oder Schnur mit einem einzigen Köder mit einem Einfachhaken ohne Widerhaken. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen maximal Hakengrösse 8.» aufweisen.


Fazit

Das Freiangelrecht Schweiz ist ein historisches Recht, das eine tolle Möglichkeit ist, das Angeln kennenzulernen und dabei entspannte Momente am See zu verbringen. Es ist gleichzeitig einzigartig in Europa.

Frei fischen kannst Du ohne Patent in vielen Gewässern, wenn Du dabei:

  • Vom Ufer angelst und

  • Nur natürliche Köder und einfache Montagen nutzt,

  • Fang- und Schutzregeln beachtest.


Wo kein Freiangelrecht existiert, brauchst Du ein Fischereipatent und oft den SaNa-Ausweis ab einem Fischerei-Patent, das mehr als 30 Tage gültig ist.


Junger Mann am Fischen

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